Als pflegebedürftig gelten Personen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden bei der Begutachtung sechs Kriterien herangezogen, die prozentual unterschiedlich gewichtet werden:
Anhand der oben genannten Kriterien erfolgt eine Einteilung in fünf Pflegegrade, von
Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) bis
Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Zur Ermittlung verwendet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) einen Bewertungsbogen, der den einzelnen Bereichen Punkte zuordnet. Diese werden entsprechend der oben genannten Anteile gewichtet. Der Pflegegrad ergibt sich schließlich aus der ermittelten Gesamtpunktzahl.
An den Pflegegrad sind die Höhe von Pflegegeldern bzw. Pflegesachleistungen gekoppelt.
Bei einer Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistungen sowie entlastende Betreuungsmaßnahmen. Die Höhe dieser sogenannten Pflegesachleistungen beträgt aktuell pro Monat bei
Pflegegrad 1: 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegegrad 2: 689 € plus 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegegrad 3: 1298 € plus 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegegrad 4: 1612 € plus 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegegrad 5: 1995 € plus 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und damit die Entscheidung über den Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). In einem ersten Schritt ist hierzu ein (formloser) Antrag bei der Pflegekasse auf einen Pflegegrad zu stellen; auch wenn Sie in einem zweiten Schritt zur Befüllung von entsprechenden formgebundenen Anträgen gebeten werden, ist das Datum des formlosen Erstantrags im Falle einer Bewilligung von Leistungen maßgeblich.
Die Pflegekasse leitet diesen Antrag an den MDK weiter, welcher dann einen Begutachtungstermin in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen vereinbart. Die Dauer dieses Prozesses schwankt - läuft alles nach Plan kann dies innerhalb von drei Wochen erfolgen.
Ein Muster für den ersten formlosen Antrag finden Sie hier.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung mit uns in Verbindung zu setzen, um von unserem Erfahrungsschatz zu profitieren.
Ausführliche Informationen zu Pflegegraden, Betreuungsleistungen, Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege und vielem mehr finden Sie in unserer Broschüre: Pflege Aktuell!
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